Anlage zur Einladung zur Mitgliederversammlung

 

Bereits eingereichte Anträge:

 

Antrag 1: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Änderung der SATZUNG, § 4. Sitz und Gerichtsstand

 

Bisher:

Der SBRN hat seinen Sitz in Koblenz.

Neu:

Der SBRN hat seinen Sitz in Koblenz. Der SBRN ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

Begründung:

Der Schachbezirk sollte sich in einen eingetragenen Verein umwandeln.

 

 

Antrag 2: (eingebracht vom Schachverein Güls 1956 e.V.)

Änderung der SPIELORDNUNG, Abschnitt VI, Ziffer 23:

 

Bisherige Regelung:

„... Nichtantritt einer Mannschaft wird mit 0:2 Wettkampfpunkten und 0:8 (0:5 bzw. 0:4) Brettpunkten gewertet. ...“

 

Beantragte Regelung:

„... Bei Nichtantritt einer Mannschaft wird der Wettkampf für sie mit 0:2 Wettkampfpunkten und 0 Brettpunkten gewertet. Die angetretene Mannschaft erhält 2:0 Wettkampfpunkte und 4,5 (bzw. 3 bzw. 2,5) Brettpunkte.

 

Begründung: 

Durch die bisherige Regelung, gemäß der die angetretene Mannschaft 8 (bzw. 5 bzw. 4) Brettpunkte erhält, entsteht für alle anderen Vereine der Liga ein Nachteil, der Auswirkungen auf den Tabellenrang zu ihren Ungunsten haben kann. Diese Regelung wird als nicht gerecht empfunden.

 


 

Antrag 3: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Änderung der FINANZORDNUNG

 

I. Geldmittel des SBRN, Abschnitt 1

Bisher:

Die ordentlichen Einnahmen des SBRN bestehen aus den Beiträgen, Mannschaftsstart-  geldern, Pass- und DWZ Gebühren und Bußgeldern der Schachvereine oder Schach-abteilungen, die dem SBRN angehören. [.....]

Neu:

Die ordentlichen Einnahmen des SBRN bestehen aus

-         den Mitgliedsbeiträgen

-         den Mannschaftsstartgeldern

-         den Bußgeldern

-         den Bearbeitungsgebühren und Auslagen von kostenpflichtigen Mitteilungen

      von Schachvereinen oder Schachabteilungen, die dem SBRN angehören.  [.....]

 

I. Geldmittel des SBRN, Abschnitt 3

Bisher:

Geht der Beitrag zum Fälligkeitstermin nicht ein, so wird eine Mahnung mit dem Säumniszuschlag von 10% des fälligen Beitrages ausgestellt. Bei einem Verzug von mehr als sechs Wochen hat der Schatzmeister den Vorstand zu unterrichten. Ist ein Verein mit der Bezahlung von Bußgeldern, Gebühren usw. in Verzug, so wird nach zwei Wochen eine Mahnung mit dem Säumniszuschlag von 10% des fälligen Betrages ausgestellt. Portokosten und sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Neu:

Geht der Beitrag zum Fälligkeitstermin nicht ein, so wird eine kostenpflichtige Mahnung ausgestellt. Bei einem Verzug von mehr als sechs Wochen hat der Schatzmeister den Vorstand zu unterrichten. Beiträge, Bußgelder, Gebühren u.s.w. sind spätestens vier Wochen ab dem Tag der Rechnungsstellung fällig. Sind die Forderungen nicht innerhalb dieser Frist beglichen, wird ein Säumniszuschlag von 10 % des fälligen Betrages sowie eine Mahngebühr erhoben. Diese sind jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mahnung fällig.

 

Die Bearbeitungsgebühren bei Mahnungen und bei wiederholten Mahnungen betragen mindestens 5 €. Sie können vorbehaltlich je nach Aufwand höher ausfallen und werden einschließlich der Portokosten und sonstiger Auslagen in Rechnung gestellt. Das Mahn-verfahren wird erst bei vollständiger Entrichtung der finanziellen Forderung außer Kraft gesetzt.

 

Einsprüche gegen die finanzielle Forderung entbinden nicht von der Zahlungsfrist. Eigenmächtige Kürzungen oder die Verweigerung der Zahlung durch die Vereine ziehen wegen des erhöhten Bearbeitungsaufwandes eine Gebühr von mindestens 5 € nach sich.

 

Einsprüche gegen finanzielle Forderungen sind innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand des SBRN zu richten. Darüber hinaus können Einsprüche als Antrag unter Beachtung der Antragsregelungen der Mitgliederversammlung des Schachbezirks zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Bei Nichterfüllung finanzieller Verpflich-tungen entscheidet der Vorstand des SBRN über eine Sperre des Vereins.

 

Begründung:

In der aktuellen Finanzordnung fehlt eine Regelung über Zahlungsfristen. Das hat in der Vergangenheit zu Problemen geführt.

 

 

Antrag 4: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Redaktionelle Bearbeitung der GEÜHRENORDNUNG, Abschnitt 2

 

Bisher:

A)    Unvollständige oder verspätete Berichterstattung..........     5,-

[B) bis G)]

H)  Verspätete Berichterstattung bis sonntags 13.00 Uhr per Fax oder E-Mail.....     5,-

 

Neu:

A)  Unvollständige oder verspätete Berichterstattung bis sonntags 13.00 Uhr.....     5,-

[B) bis G) unverändert]

H)  entfällt.

 

Ergänzender Querverweis:

Neu:

Abschnitt 4: Zahlungsfristen

Fragen der Zahlungsfristen und des Verfahrens bei Zahlungsrückständen regelt die Finanzordnung.