Anlage zur Einladung zur Mitgliederversammlung am 23. Juni 2012

 

Bereits eingereichte Anträge:

Redaktionelle Änderung der SATZUNG, § 4. Sitz und Gerichtsstand (nur zur Kenntnis zu nehmen, nicht zu beschließen)

 

Bisher:

Der SBRN hat seinen Sitz in Koblenz. Der SBRN soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen werden.

Neu:

Der SBRN hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

Antrag 1: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Ergänzung der SATZUNG § 9

Einfügung als neue Ziffer 3:

Die Vereine sind verpflichtet, dem Vorstand eine aktuelle E-Mail-Adresse für die Kommunikation anzugeben .

 

Begründung:

Die E-Mail-Adresse ist unabdingbar, da die gesamte Kommunikation elektronisch erfolgen soll.

 

Antrag 2: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Ergänzung der SPIELORDNUNG, Abschnitt VI, Ziffer 7

 

Bisher: Wenn nichts anderes vereinbart, beginnen die Mannschaftswettkämpfe samstags um 18.00 Uhr.

 

Neu: Wenn nichts anderes vereinbart, beginnen die Mannschaftswettkämpfe samstags um 18.00 Uhr. Vereine, die auf die Rheinfähre angewiesen sind, können verlangen, dass der Wettkampf um 17.00 Uhr beginnt. Sie müssen die gegnerische Mannschaft mindestens zwei Wochen vorher informieren.

 

Begründung:

Mündlich in der Versammlung

 

Antrag 3: (eingebracht vom Vorstand des Schachbezirks)

Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, bei der Mitgliederversammlung des Schachverbandes Rheinland folgenden Antrag zu stellen:

 

Ergänzung der Spielordnung des Schachverbandes Rheinland:

Ein Mannschaftswettkampf kann, die letzte Spielrunde ausgenommen, in beiderseitigem Einvernehmen auf den Samstag vor der vorgesehenen Runde verlegt werden, wenn dies dem Spielleiter mindestens eine Woche vorher angezeigt worden ist.

 

Begründung:

Diese Regelung würde zumindest den Vereinen unseres Bezirks eine willkommene Option bieten, zumal bei manchen von ihnen der Sonntag als Spieltag ein Hindernis für den Aufstieg in die Rheinlandliga darstellt. Überdies würde keinem Verein, der dies nicht will, ein Nachteil entstehen. Mit der Aufnahme in die Spielordnung wäre der Spielleiter der Pflicht enthoben, die Zustimmung zur Verlegung ausdrücklich aussprechen zu müssen.